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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind gelten die §§ 4a Abs. 1 bis 3 und § 4c bis 4f und 4g Abs. 1 und 2 nicht.
(2) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind gelten die §§ 4a Abs. 1 bis 3 und § 4c bis 4f und 4g Abs. 1 und 2 nicht.