§ 7 GUG Grundbuchsabfrage durch Notare

Grundbuchsumstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten Rechtsanwälten auf Antrag die Befugnis zur Grundbuchsabfrage (§ 6 Abs. 1) mit Bescheid zu erteilen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf das Personenverzeichnis.Der Bundesminister für Justiz hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten Rechtsanwälten auf Antrag die Befugnis zur Grundbuchsabfrage (Paragraph 6, Absatz eins,) mit Bescheid zu erteilen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf das Personenverzeichnis.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen dieser Befugnis haben sie jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. Sie haben hierfür Anspruch auf ein Entgelt, dessen Höhe sich nach den für die Einsicht bei Gericht festgesetzten Gebühren richtet.
§ 7.Paragraph 7,

Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage zu schaffen und jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5 Abs. 2, 3, 4 erster Satz und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage zu schaffen und jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. Paragraph 5, Absatz 2,, 3, 4 erster Satz und Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.1997

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.03.1997
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten Rechtsanwälten auf Antrag die Befugnis zur Grundbuchsabfrage (§ 6 Abs. 1) mit Bescheid zu erteilen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf das Personenverzeichnis.Der Bundesminister für Justiz hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten Rechtsanwälten auf Antrag die Befugnis zur Grundbuchsabfrage (Paragraph 6, Absatz eins,) mit Bescheid zu erteilen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf das Personenverzeichnis.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen dieser Befugnis haben sie jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. Sie haben hierfür Anspruch auf ein Entgelt, dessen Höhe sich nach den für die Einsicht bei Gericht festgesetzten Gebühren richtet.
§ 7.Paragraph 7,

Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage zu schaffen und jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5 Abs. 2, 3, 4 erster Satz und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage zu schaffen und jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. Paragraph 5, Absatz 2,, 3, 4 erster Satz und Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.

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