§ 7 GUG

Grundbuchsumstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.9999
Grundbuchsabfrage für Rechtsanwälte

§ 7. (1) Der Bundesminister für Justiz hat unter Bedachtnahme aufNotare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Gegebenheiten Rechtsanwälten auf AntragVoraussetzungen für die Befugnis zur Grundbuchsabfrage (§ 6 Abs. 1) mit Bescheid zu erteilen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf das Personenverzeichnis.

(2) Im Rahmen dieser Befugnis haben sieschaffen und jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. Sie haben hierfür Anspruch auf ein Entgelt§ 5 Abs. 2, dessen Höhe sich nach den für die Einsicht bei Gericht festgesetzten Gebühren richtet3, 4 erster Satz und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.1997

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.03.1997
Grundbuchsabfrage für Rechtsanwälte

§ 7. (1) Der Bundesminister für Justiz hat unter Bedachtnahme aufNotare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Gegebenheiten Rechtsanwälten auf AntragVoraussetzungen für die Befugnis zur Grundbuchsabfrage (§ 6 Abs. 1) mit Bescheid zu erteilen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf das Personenverzeichnis.

(2) Im Rahmen dieser Befugnis haben sieschaffen und jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. Sie haben hierfür Anspruch auf ein Entgelt§ 5 Abs. 2, dessen Höhe sich nach den für die Einsicht bei Gericht festgesetzten Gebühren richtet3, 4 erster Satz und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

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