§ 11 GütbefG

Güterbeförderungsgesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2006 bis 31.12.9999

§ 11. (1) Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit

1.

Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragen ist, oder

2.

mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3

durchgeführt werden.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.

Stand vor dem 16.02.2006

In Kraft vom 11.08.2001 bis 16.02.2006

§ 11. (1) Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit

1.

Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragen ist, oder

2.

mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3

durchgeführt werden.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten