§ 11 GütbefG

Güterbeförderungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 11, (1)

Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit Werkverkehr im Sinne des Paragraph 10, darf nur mit

  1. 1.Ziffer einsKraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragen ist, oder
  2. 2.Ziffer 2mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz 3,
durchgeführt werden.
  1. (2)Absatz 2Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.Die Bestimmung des Absatz eins, gilt nicht für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.

Stand vor dem 16.02.2006

In Kraft vom 11.08.2001 bis 16.02.2006
Paragraph 11, (1)

Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit Werkverkehr im Sinne des Paragraph 10, darf nur mit

  1. 1.Ziffer einsKraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragen ist, oder
  2. 2.Ziffer 2mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz 3,
durchgeführt werden.
  1. (2)Absatz 2Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.Die Bestimmung des Absatz eins, gilt nicht für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.

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