§ 105 GTG Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDaten, die von der Behörde als vertraulich anerkannt werden, sind der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Jeder Antragsteller oder Betreiber kann in den von ihm nach diesem Bundesgesetz vorzulegenden Unterlagen, sofern durch die darin erhaltenen Informationen
    1. a)Litera adie internationalen Beziehungen und die Landesverteidigung,
    2. b)Litera bie öffentliche Sicherheit,
    3. c)Litera cAngelegenheiten, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (einschließlich Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Vorverfahren sind,
    4. d)Litera dGeschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums,
    5. e)Litera edie Vertraulichkeit personenbezogener Daten oder Akten,
    6. f)Litera fUnterlagen, die von einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht gesetzlich verpflichtet war,
    7. g)Litera gInformationen, deren Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem betreffenden Bereich noch erhöhen würde,
    berührt werden, die Daten angeben, die vertraulich behandelt und somit der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden sollen. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu geben. Die Behörde entscheidet nach Anhörung des Anmelders oder Antragstellers darüber, welche Daten als vertraulich anerkannt werden. Bei Verfahren nach dem III. Abschnitt finden die lit. c bis g keine Anwendung.berührt werden, die Daten angeben, die vertraulich behandelt und somit der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden sollen. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu geben. Die Behörde entscheidet nach Anhörung des Anmelders oder Antragstellers darüber, welche Daten als vertraulich anerkannt werden. Bei Verfahren nach dem römisch III. Abschnitt finden die Litera c, bis g keine Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Auf keinen Fall dürfen die folgenden Daten als vertraulich anerkannt werden:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeine Beschreibung des GVO;
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Anmelders oder Antragstellers;
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aSicherheitsstufe, Einschließungsmaßnahmen und Ort der Arbeiten mit GVO;
      2. b)Litera bZweck der Freisetzung und Ort der Freisetzung;
    4. 4.Ziffer 4Methoden und Pläne zur Überwachung des GVO und für Notfallmaßnahmen;
    5. 5.Ziffer 5Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit (§ 1 Z 1) nachteiligen Wirkungen.Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) nachteiligen Wirkungen.
  4. (4)Absatz 4Die Vorschriften gemäß Abs. 1 bis 3 über die Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren gelten auch im Verhältnis zu den anderen am behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung beteiligten Personen.Die Vorschriften gemäß Absatz eins bis 3 über die Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren gelten auch im Verhältnis zu den anderen am behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung beteiligten Personen.

Stand vor dem 06.07.2021

In Kraft vom 01.12.2004 bis 06.07.2021
  1. (1)Absatz einsDaten, die von der Behörde als vertraulich anerkannt werden, sind der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Jeder Antragsteller oder Betreiber kann in den von ihm nach diesem Bundesgesetz vorzulegenden Unterlagen, sofern durch die darin erhaltenen Informationen
    1. a)Litera adie internationalen Beziehungen und die Landesverteidigung,
    2. b)Litera bie öffentliche Sicherheit,
    3. c)Litera cAngelegenheiten, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (einschließlich Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Vorverfahren sind,
    4. d)Litera dGeschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums,
    5. e)Litera edie Vertraulichkeit personenbezogener Daten oder Akten,
    6. f)Litera fUnterlagen, die von einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht gesetzlich verpflichtet war,
    7. g)Litera gInformationen, deren Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem betreffenden Bereich noch erhöhen würde,
    berührt werden, die Daten angeben, die vertraulich behandelt und somit der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden sollen. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu geben. Die Behörde entscheidet nach Anhörung des Anmelders oder Antragstellers darüber, welche Daten als vertraulich anerkannt werden. Bei Verfahren nach dem III. Abschnitt finden die lit. c bis g keine Anwendung.berührt werden, die Daten angeben, die vertraulich behandelt und somit der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden sollen. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu geben. Die Behörde entscheidet nach Anhörung des Anmelders oder Antragstellers darüber, welche Daten als vertraulich anerkannt werden. Bei Verfahren nach dem römisch III. Abschnitt finden die Litera c, bis g keine Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Auf keinen Fall dürfen die folgenden Daten als vertraulich anerkannt werden:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeine Beschreibung des GVO;
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Anmelders oder Antragstellers;
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aSicherheitsstufe, Einschließungsmaßnahmen und Ort der Arbeiten mit GVO;
      2. b)Litera bZweck der Freisetzung und Ort der Freisetzung;
    4. 4.Ziffer 4Methoden und Pläne zur Überwachung des GVO und für Notfallmaßnahmen;
    5. 5.Ziffer 5Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit (§ 1 Z 1) nachteiligen Wirkungen.Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) nachteiligen Wirkungen.
  4. (4)Absatz 4Die Vorschriften gemäß Abs. 1 bis 3 über die Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren gelten auch im Verhältnis zu den anderen am behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung beteiligten Personen.Die Vorschriften gemäß Absatz eins bis 3 über die Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren gelten auch im Verhältnis zu den anderen am behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung beteiligten Personen.

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