§ 105 GTG

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Daten, die von der Behörde als vertraulich anerkannt werden, sind der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich zu machen.

(2) Jeder Antragsteller oder Betreiber kann in den von ihm nach diesem Bundesgesetz vorzulegenden Unterlagen, sofern durch die darin erhaltenen Informationen

a)

die internationalen Beziehungen und die Landesverteidigung,

b)

ie öffentliche Sicherheit,

c)

Angelegenheiten, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (einschließlich Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Vorverfahren sind,

d)

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums,

e)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten oder Akten,

f)

Unterlagen, die von einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht gesetzlich verpflichtet war,

g)

Informationen, deren Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem betreffenden Bereich noch erhöhen würde,

berührt werden, die Daten angeben, die vertraulich behandelt und somit der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden sollen. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu geben. Die Behörde entscheidet nach Anhörung des Anmelders oder Antragstellers darüber, welche Daten als vertraulich anerkannt werden. Bei Verfahren nach dem III. Abschnitt finden die lit. c bis g keine Anwendung.

(3) Auf keinen Fall dürfen die folgenden Daten als vertraulich anerkannt werden:

1.

Allgemeine Beschreibung des GVO;

2.

Name und Anschrift des Anmelders oder Antragstellers;

3. a)

Sicherheitsstufe, Einschließungsmaßnahmen und Ort der Arbeiten mit GVO;

b)

Zweck der Freisetzung und Ort der Freisetzung;

4.

Methoden und Pläne zur Überwachung des GVO und für Notfallmaßnahmen;

5.

Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit (§ 1 Z 1) nachteiligen Wirkungen.

(4) Die Vorschriften gemäß Abs. 1 bis 3 über die Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren gelten auch im Verhältnis zu den anderen am behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung beteiligten Personen.

Stand vor dem 06.07.2021

In Kraft vom 01.12.2004 bis 06.07.2021

(1) Daten, die von der Behörde als vertraulich anerkannt werden, sind der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich zu machen.

(2) Jeder Antragsteller oder Betreiber kann in den von ihm nach diesem Bundesgesetz vorzulegenden Unterlagen, sofern durch die darin erhaltenen Informationen

a)

die internationalen Beziehungen und die Landesverteidigung,

b)

ie öffentliche Sicherheit,

c)

Angelegenheiten, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (einschließlich Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Vorverfahren sind,

d)

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums,

e)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten oder Akten,

f)

Unterlagen, die von einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht gesetzlich verpflichtet war,

g)

Informationen, deren Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem betreffenden Bereich noch erhöhen würde,

berührt werden, die Daten angeben, die vertraulich behandelt und somit der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden sollen. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu geben. Die Behörde entscheidet nach Anhörung des Anmelders oder Antragstellers darüber, welche Daten als vertraulich anerkannt werden. Bei Verfahren nach dem III. Abschnitt finden die lit. c bis g keine Anwendung.

(3) Auf keinen Fall dürfen die folgenden Daten als vertraulich anerkannt werden:

1.

Allgemeine Beschreibung des GVO;

2.

Name und Anschrift des Anmelders oder Antragstellers;

3. a)

Sicherheitsstufe, Einschließungsmaßnahmen und Ort der Arbeiten mit GVO;

b)

Zweck der Freisetzung und Ort der Freisetzung;

4.

Methoden und Pläne zur Überwachung des GVO und für Notfallmaßnahmen;

5.

Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit (§ 1 Z 1) nachteiligen Wirkungen.

(4) Die Vorschriften gemäß Abs. 1 bis 3 über die Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren gelten auch im Verhältnis zu den anderen am behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung beteiligten Personen.

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