§ 356 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2015 die §§ 44 Abs. 4 und 58 Abs. 2;mit 1. Jänner 2015 die Paragraphen 44, Absatz 4 und 58 Absatz 2 ;,
    2. 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2016 die §§ 25a Abs. 5 und 35 Abs. 5b;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 25 a, Absatz 5 und 35 Absatz 5 b, ;,
    3. 3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die §§ 133 Abs. 3, 142 und 194 Z 2.rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 133, Absatz 3,, 142 und 194 Ziffer 2,
  2. (2)Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf des 31. Dezember 2014 § 58 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3;mit Ablauf des 31. Dezember 2014 Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3 ;,
    2. 2.Ziffer 2mit Ablauf des 31. Dezember 2017 § 44 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015.mit Ablauf des 31. Dezember 2017 Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel des Überbrückungshilfefonds nach § 44a sind bis längstens 31. Dezember 2014 an den Unterstützungsfonds nach § 44 zu überweisen, wobei, unbeschadet des § 44 Abs. 2 und 3, 30% dieser Mittel dem Bereich der Krankenversicherung und 70% dem Bereich der Pensionsversicherung zuzuführen sind. Die überwiesenen Mittel dürfen nur für Zwecke der Überbrückungshilfe nach § 44 Abs. 4 Z 2 verwendet werden.Die Mittel des Überbrückungshilfefonds nach Paragraph 44 a, sind bis längstens 31. Dezember 2014 an den Unterstützungsfonds nach Paragraph 44, zu überweisen, wobei, unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 2 und 3, 30% dieser Mittel dem Bereich der Krankenversicherung und 70% dem Bereich der Pensionsversicherung zuzuführen sind. Die überwiesenen Mittel dürfen nur für Zwecke der Überbrückungshilfe nach Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 2, verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Unerledigte Anträge auf Leistungen aus dem Überbrückungshilfefonds nach § 44a gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 als Anträge auf Leistungen aus dem Unterstützungsfonds.Unerledigte Anträge auf Leistungen aus dem Überbrückungshilfefonds nach Paragraph 44 a, gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 als Anträge auf Leistungen aus dem Unterstützungsfonds.
In Kraft seit 14.01.2014 bis 31.12.9999
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