Art. 6 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(Anm.: Abs. 1 betrifft eine andere Rechtsvorschrift)

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.

(Anm.: Abs. 3 betrifft eine andere Rechtsvorschrift)

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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