§ 348 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie §§ 9 Abs. 1 und 3, 14a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 bis 5, 14b Abs. 1 bis 3, 14c Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Z 2, 14d samt Überschrift, 14e Z 2 und 3, 14f Abs. 1 Z 1 und 2, 14h samt Überschrift, 31 Abs. 2, 78 Abs. 1 Z 2, 79 Abs. 1 Z 3 und 3a und Abs. 2, 80 Z 2 und 3, 82 Abs. 5, 83 Abs. 6 und 7, 85a Abs. 2, 102a Abs. 5, der 3. und 4. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teils sowie § 182b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Die Paragraphen 9, Absatz eins und 3, 14a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, bis 5, 14b Absatz eins bis 3, 14c Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,, 14d samt Überschrift, 14e Ziffer 2 und 3, 14f Absatz eins, Ziffer eins und 2, 14h samt Überschrift, 31 Absatz 2,, 78 Absatz eins, Ziffer 2,, 79 Absatz eins, Ziffer 3 und 3a und Absatz 2,, 80 Ziffer 2 und 3, 82 Absatz 5,, 83 Absatz 6 und 7, 85a Absatz 2,, 102a Absatz 5,, der 3. und 4. Unterabschnitt des Abschnittes römisch II des Zweiten Teils sowie Paragraph 182 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 4 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Auf Versicherte, deren Zusatzversicherung nach § 9 GSVG zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht ist, ist die bisherige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden. Diese können jedoch unwiderruflich erklären, dass die neue Rechtslage ab dem der Erklärung folgenden Monatsersten angewendet werden soll. Erfolgt bis 31. Dezember 2013 keine derartige Erklärung, ist ab 1. Jänner 2014 die neue Rechtslage anzuwenden. Hat eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor dem Übertritt oder der Überführung in die neue Rechtslage begonnen, dann sind die Leistungen bis zum Eintritt der Arbeitsfähigkeit oder dem früheren Eintritt der Höchstdauer an Krankengeldbezug nach dem Altrecht zu beurteilen. Die Wartezeit nach § 105 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist auf jene in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 anzurechnen.Auf Versicherte, deren Zusatzversicherung nach Paragraph 9, GSVG zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht ist, ist die bisherige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden. Diese können jedoch unwiderruflich erklären, dass die neue Rechtslage ab dem der Erklärung folgenden Monatsersten angewendet werden soll. Erfolgt bis 31. Dezember 2013 keine derartige Erklärung, ist ab 1. Jänner 2014 die neue Rechtslage anzuwenden. Hat eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor dem Übertritt oder der Überführung in die neue Rechtslage begonnen, dann sind die Leistungen bis zum Eintritt der Arbeitsfähigkeit oder dem früheren Eintritt der Höchstdauer an Krankengeldbezug nach dem Altrecht zu beurteilen. Die Wartezeit nach Paragraph 105, Absatz 2, in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist auf jene in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 können rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, können rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.
In Kraft seit 29.12.2012 bis 31.12.9999
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