Art. 4 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Soweit für das Kalenderjahr 1987 oder für die Kalenderjahre 1987 und 1988 bei Personen, die ihre Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1987 begonnen haben, eine Beitragsgrundlage gemäß § 25 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht festgestellt werden kann, sind die Bestimmungen des § 25a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 2 entsprechend anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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