Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
1. | ihr Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt, | |||||||||
2. | ihre Höhe am 31. Dezember 2007 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und | |||||||||
3. | sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden. | |||||||||
Abweichend von Z 1 ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend. |
0 Kommentare zu § 346 GSVG