§ 194 GSVG Verfahren

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 194.Paragraph 194,

Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

  1. 1.Ziffer einszur Gewährung der Rechts- und Verwaltungshilfe im Sinne des § 360 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, insbesondere in Beitragsangelegenheiten auch die Kammern, die als gesetzliche berufliche Vertretungen der gemäß den §§ 2 und 3 Versicherten in Betracht kommen, verpflichtet sind; die Kammern sind insbesondere verpflichtet, dem Versicherungsträger auch unaufgefordert alle zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Mitteilungen über ihre Mitglieder zu machen. Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft eines jeden Mitgliedes sind dem Versicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben;zur Gewährung der Rechts- und Verwaltungshilfe im Sinne des Paragraph 360, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, insbesondere in Beitragsangelegenheiten auch die Kammern, die als gesetzliche berufliche Vertretungen der gemäß den Paragraphen 2 und 3 Versicherten in Betracht kommen, verpflichtet sind; die Kammern sind insbesondere verpflichtet, dem Versicherungsträger auch unaufgefordert alle zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Mitteilungen über ihre Mitglieder zu machen. Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft eines jeden Mitgliedes sind dem Versicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben;
  2. 2.Ziffer 2die §§ 361, 362 Abs. 1, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobeidie Paragraphen 361,, 362 Absatz eins,, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei
    1. a)Litera aan Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133a vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133 a, vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;
    2. b)Litera ban Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenersätze gemäß § 85 Abs. 2 lit. b und c sowie die Pflegekostenzuschüsse gemäß § 98a zu treten haben und diese Kostenersätze von den gemäß § 77 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;an Stelle der im Paragraph 361, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenersätze gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera b und c sowie die Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 98 a, zu treten haben und diese Kostenersätze von den gemäß Paragraph 77, bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;
  3. 3.Ziffer 3als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 117a) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 133a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt.als Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, Ziffer 4, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (Paragraph 117 a,) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 133 a,) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt.
  4. 4.Ziffer 4daß bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ein Bescheid gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides, zu erlassen ist;daß bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ein Bescheid gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides, zu erlassen ist;
  5. 5.Ziffer 5§ 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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