§ 189b GSVG Aufgaben

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

Das Servicezentrum hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erteilung von Auskünften über

a)

bestehende Versicherungsverhältnisse und deren Rechtswirkungen;

b)

die beitragsrechtlichen Auswirkungen von Versicherungsverhältnissen;

c)

das Versichertenservice der zuständigen Sozialversicherungsträger und das Service des Künstler-Sozialversicherungsfonds;

d)

das Meldeverfahren aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis;

e)

die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der Sozialversicherung;

f)

allgemeine Angelegenheiten des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsträger und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds;

g)

Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung;

2.

Unterstützung bezüglich der Melde- und Auskunftspflichten nach den §§ 18 bis 22;

3.

Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen auf alle Arten von Leistungen der Sozialversicherung, auf freiwillige Versicherung, auf Rückerstattung von Beiträgen, auf Differenzbeitragsvorschreibung, auf Feststellung der Versicherungszeiten und auf Feststellung der Versicherungspflicht;

4.

Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen nach dem K-SVFG.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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