§ 189b GSVG Aufgaben

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
§ 189b.Paragraph 189 b,

Das Servicezentrum hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.Ziffer einsErteilung von Auskünften über
    1. a)Litera abestehende Versicherungsverhältnisse und deren Rechtswirkungen;
    2. b)Litera bdie beitragsrechtlichen Auswirkungen von Versicherungsverhältnissen;
    3. c)Litera cdas Versichertenservice der zuständigen Sozialversicherungsträger und das Service des Künstler-Sozialversicherungsfonds;
    4. d)Litera ddas Meldeverfahren aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis;
    5. e)Litera edie Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der Sozialversicherung;
    6. f)Litera fallgemeine Angelegenheiten des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsträger und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds;
    7. g)Litera gAnträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung;
  2. 2.Ziffer 2Unterstützung bezüglich der Melde- und Auskunftspflichten nach den §§ 18 bis 22;Unterstützung bezüglich der Melde- und Auskunftspflichten nach den Paragraphen 18 bis 22;
  3. 3.Ziffer 3Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen auf alle Arten von Leistungen der Sozialversicherung, auf freiwillige Versicherung, auf Rückerstattung von Beiträgen, auf Differenzbeitragsvorschreibung, auf Feststellung der Versicherungszeiten und auf Feststellung der Versicherungspflicht;
  4. 4.Ziffer 4Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen nach dem K-SVFG.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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