§ 189b GSVG Aufgaben

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Das Servicezentrum hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erteilung von Auskünften über

a)

bestehende Versicherungsverhältnisse und deren Rechtswirkungen;

b)

die beitragsrechtlichen Auswirkungen von Versicherungsverhältnissen;

c)

das Versichertenservice der zuständigen Sozialversicherungsträger und das Service des Künstler-Sozialversicherungsfonds;

d)

das Meldeverfahren aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis;

e)

die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der Sozialversicherung;

f)

allgemeine Angelegenheiten des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsträger und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds;

g)

Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung;

2.

Unterstützung bezüglich der Melde- und Auskunftspflichten nach den §§ 18 bis 22;

3.

Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen auf alle Arten von Leistungen der Sozialversicherung, auf freiwillige Versicherung, auf Rückerstattung von Beiträgen, auf Differenzbeitragsvorschreibung, auf Feststellung der Versicherungszeiten und auf Feststellung der Versicherungspflicht;

4.

Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen nach dem K-SVFG.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 189b GSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 189b GSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 189b GSVG


Entscheidungen zu § 189b GSVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 189b GSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 189b GSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 189a GSVG
§ 189c GSVG