§ 192 GSVG Verjährung der Ersatzansprüche

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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