§ 26 GSVG Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
  1. (1)Absatz einsIst in einem Jahr durch ein Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte (§ 25) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zugrunde zu legen.Ist in einem Jahr durch ein Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte (Paragraph 25,) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zugrunde zu legen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag gemäß Abs. 1 ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den die Berücksichtigung des Entfalles oder der Minderung der Einkünfte begehrt wird, zu stellen.Der Antrag gemäß Absatz eins, ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den die Berücksichtigung des Entfalles oder der Minderung der Einkünfte begehrt wird, zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder
    2. 1a.Ziffer eins adie Pflichtversicherung nach dem B KUVG oder
    3. 2.Ziffer 2die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder
    4. 3.Ziffer 3die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 nicht anzuwenden.die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 und Paragraph 25 a, die Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 4 und des Paragraph 236, nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die SummeErreicht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins, die Summe
    1. 1.Ziffer einsaus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (§ 11 Abs. 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), undaus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und
    2. 2.Ziffer 2aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2aus der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 2,
    nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236.nicht den Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, oder nach Paragraph 236,, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, oder nach Paragraph 236,
  5. (5)Absatz 5Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die SummeErreicht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 die Summe
    1. 1.Ziffer einsaus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2,aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach Paragraph 25, Absatz 2,,
    2. 2.Ziffer 2aus der Beitragsgrundlage nach dem FSVG und
    3. 3.Ziffer 3aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Abs. 4 Z 1)aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Absatz 4, Ziffer eins,)
    nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.nicht den in Betracht kommenden Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4,, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach Paragraph 25, Absatz 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.
  6. (6)Absatz 6Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1a die SummeErreicht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins a, die Summe
    1. 1.Ziffer einsaus der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und
    2. 2.Ziffer 2aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2aus der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 2,
    nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b, so ist Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b.nicht den Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, oder nach Paragraph 236, Litera b,, so ist Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und dem Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, oder nach Paragraph 236, Litera b,
  7. (7)Absatz 7Bezieht eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen, so sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 lit. b nicht anzuwenden. Die Abs. 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach § 73 ASVG und nach diesem Bundesgesetz die Pension nach § 29 heranzuziehen ist.Bezieht eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12 und 14 Litera b, B-KUVG genannten Leistungen, so sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach Paragraph 25 und Paragraph 25 a, die Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 4 und des Paragraph 236, Litera b, nicht anzuwenden. Die Absatz 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach Paragraph 73, ASVG und nach diesem Bundesgesetz die Pension nach Paragraph 29, heranzuziehen ist.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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