§ 52a GSpG

Glücksspielgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.9999

Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 2260 000 Euro.

Stand vor dem 30.12.2016

In Kraft vom 20.07.2010 bis 30.12.2016

Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 2260 000 Euro.

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