§ 51 GSpG Spielgeheimnis

Glücksspielgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Veranstalter von dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder, Beschäftigte, Vertragspartner sowie sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
    1. 1.Ziffer einsin Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der StPO;
    2. 2.Ziffer 2gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;
    3. 3.Ziffer 3gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
    4. 4.Ziffer 4wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;
    5. 5.Ziffer 5in Fällen des § 25 Abs. 6 § 31c Abs. 2 und 73;in Fällen des Paragraph 2531 c, Absatz 62 und 73;
    6. 6.Ziffer 6in den Fällen der §§ 19 und 31 sowiein den Fällen der Paragraphen 19 und 31 sowie
    7. 7.Ziffer 7in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach §§ 52 bis 54.in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 52 bis 54.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsDie Veranstalter von dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder, Beschäftigte, Vertragspartner sowie sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
    1. 1.Ziffer einsin Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der StPO;
    2. 2.Ziffer 2gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;
    3. 3.Ziffer 3gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
    4. 4.Ziffer 4wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;
    5. 5.Ziffer 5in Fällen des § 25 Abs. 6 § 31c Abs. 2 und 73;in Fällen des Paragraph 2531 c, Absatz 62 und 73;
    6. 6.Ziffer 6in den Fällen der §§ 19 und 31 sowiein den Fällen der Paragraphen 19 und 31 sowie
    7. 7.Ziffer 7in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach §§ 52 bis 54.in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 52 bis 54.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten