Norm: ABGB §1295 ff IIf9ABGB §1313a IIIfGSpG 1989 §16Spielbedingungen Lotto "6 aus 45" Pkt22
Rechtssatz: Die Haftung der Lotto - Annahmestellen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Keine Haftung der Österreichischen Lotterien GmbH für den Kollektanten (als Erfüllungsgehilfen im Rahmen der vorvertraglichen Sorgfaltspflicht), wenn diesem nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...