Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz eins§ 1 Abs. 3 Z 1, § 2 Z 23 bis 39, die Überschrift vor § 5, § 5 Abs. 2 und 6, die Überschriften vor § 6 und 11, § 11 Abs. 7 und 8, § 12 Abs. 1 und 7 bis 9, § 15 Abs. 4, § 15a samt Überschrift, § 16 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 17 Abs. 5 und 6, § 17a, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 4 bis 6, § 25a, § 26 Abs. 1a und 9 bis 12, § 29 Abs. 3, § 32 Abs. 1 und 1a, die Änderungen in § 35, § 36a und § 37a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2016 treten mit 29. April 2017 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 2, Ziffer 23 bis 39, die Überschrift vor Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz 2 und 6, die Überschriften vor Paragraph 6 und 11, Paragraph 11, Absatz 7 und 8, Paragraph 12, Absatz eins und 7 bis 9, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 15 a, samt Überschrift, Paragraph 16, Absatz eins,, 2, 6 und 7, Paragraph 17, Absatz 5 und 6, Paragraph 17 a,, Paragraph 22, Absatz 3 und 4, Paragraph 23, Absatz 4 bis 6, Paragraph 25 a,, Paragraph 26, Absatz eins a und 9 bis 12, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz eins und 1a, die Änderungen in Paragraph 35,, Paragraph 36 a und Paragraph 37 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2016, treten mit 29. April 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Anbringung des Einheitlichen Europäischen Codes gilt nicht für Zellen oder Gewebe, die bereits am 29. Oktober 2016 gelagert wurden, sofern die Gewebe und Zellen spätestens fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt für den Verkehr freigegeben werden und ihre Rückverfolgbarkeit anderweitig gewährleistet ist. Bei Zellen und Gewebe, die über diesen Zeitpunkt hinaus weiter gelagert und erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist für den Verkehr freigegeben werden und bei denen der Einheitliche Europäische Code nicht angebracht werden kann, insbesondere weil sie tiefgekühlt gelagert werden, gilt § 15a Abs. 5 letzter Satz.Die Verpflichtung zur Anbringung des Einheitlichen Europäischen Codes gilt nicht für Zellen oder Gewebe, die bereits am 29. Oktober 2016 gelagert wurden, sofern die Gewebe und Zellen spätestens fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt für den Verkehr freigegeben werden und ihre Rückverfolgbarkeit anderweitig gewährleistet ist. Bei Zellen und Gewebe, die über diesen Zeitpunkt hinaus weiter gelagert und erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist für den Verkehr freigegeben werden und bei denen der Einheitliche Europäische Code nicht angebracht werden kann, insbesondere weil sie tiefgekühlt gelagert werden, gilt Paragraph 15 a, Absatz 5, letzter Satz.
(3)Absatz 3Gewebebanken, die eine Bewilligung für die Einfuhr aus Drittstaaten vor dem 29. April 2017 erhalten haben, ist bis 29. August 2017 vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Bescheinigung gemäß Anhang C auszustellen.
(4)Absatz 4Die § 2 Z 21, § 4 Abs. 5a, § 7 Abs. 1, § 16 Abs.4, § 18 Abs. 3, § 32 Abs. 1a und § 33 Abs. 1, der Entfall des § 5 Abs. 5 und § 16 Abs. 4, sowie Anhang D Abschnitt B in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Die Paragraph 2, Ziffer 21,, Paragraph 4, Absatz 5 a,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz ,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz eins a und Paragraph 33, Absatz eins,, der Entfall des Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz 4,, sowie Anhang D Abschnitt B in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
In Kraft seit 15.06.2018 bis 31.12.9999
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