Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich § 36 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.
In Kraft seit 20.03.2008 bis 31.12.9999
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