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(1) Verordnungen nach § 3 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde, die die Verordnung erlassen hat, Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 auch an der Amtstafel der Grenzübergangsstelle kundzumachen, sofern diese im Inland gelegen ist, kundzumachen. Der Anschlag ist in allen Fällen vier Wochen, wenn die Grenzübergangsstelle jedoch vorher geschlossen wird, bis zum Zeitpunkt der Schließung auszuhängen.
(2) Soweit gemäß § 5 Hinweis- und Zusatztafeln anzubringen sind, gilt deren Anbringung als Kundmachung. Der Zeitpunkt der erfolgten Aufstellung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51) festzuhalten.
(1) Verordnungen nach § 3 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde, die die Verordnung erlassen hat, Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 auch an der Amtstafel der Grenzübergangsstelle kundzumachen, sofern diese im Inland gelegen ist, kundzumachen. Der Anschlag ist in allen Fällen vier Wochen, wenn die Grenzübergangsstelle jedoch vorher geschlossen wird, bis zum Zeitpunkt der Schließung auszuhängen.
(2) Soweit gemäß § 5 Hinweis- und Zusatztafeln anzubringen sind, gilt deren Anbringung als Kundmachung. Der Zeitpunkt der erfolgten Aufstellung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51) festzuhalten.