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Dienstverhältnis (1) Zur Vornahme von Exekutionshandlungen können bei einzelnen Gerichten nach Maßgabe des Bedarfes besondere Vollstreckungsbeamte bestellt werden.
(2) Bei den Gerichten, für welche solche Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, erfolgt die Vornahme der Gerichtspersonen.
(Anm.: Aufgehobenden Vollstreckungsorganen zugewiesenen Exekutionshandlungen durch § 173 Absandere durch das Gesetz hiezu berufene Organe. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
Dienstverhältnis (1) Zur Vornahme von Exekutionshandlungen können bei einzelnen Gerichten nach Maßgabe des Bedarfes besondere Vollstreckungsbeamte bestellt werden.
(2) Bei den Gerichten, für welche solche Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, erfolgt die Vornahme der Gerichtspersonen.
(Anm.: Aufgehobenden Vollstreckungsorganen zugewiesenen Exekutionshandlungen durch § 173 Absandere durch das Gesetz hiezu berufene Organe. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)