§ 19 GOG Vollstreckungsorgane

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
Paragraph 19,

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961) Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,)

  1. (1)Absatz einsZur Vornahme von Exekutionshandlungen können bei einzelnen Gerichten nach Maßgabe des Bedarfes besondere Vollstreckungsbeamte bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Bei den Gerichten, für welche solche Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, erfolgt die Vornahme der den Vollstreckungsorganen zugewiesenen Exekutionshandlungen durch andere durch das Gesetz hiezu berufene Organe.

Stand vor dem 01.05.1962

In Kraft vom 01.05.1962 bis 01.05.1962
Paragraph 19,

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961) Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,)

  1. (1)Absatz einsZur Vornahme von Exekutionshandlungen können bei einzelnen Gerichten nach Maßgabe des Bedarfes besondere Vollstreckungsbeamte bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Bei den Gerichten, für welche solche Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, erfolgt die Vornahme der den Vollstreckungsorganen zugewiesenen Exekutionshandlungen durch andere durch das Gesetz hiezu berufene Organe.

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