§ 19 GOG Vollstreckungsorgane

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

Dienstverhältnis (1) Zur Vornahme von Exekutionshandlungen können bei einzelnen Gerichten nach Maßgabe des Bedarfes besondere Vollstreckungsbeamte bestellt werden.

(2) Bei den Gerichten, für welche solche Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, erfolgt die Vornahme der Gerichtspersonen.

§. 19.

(Anm.: Aufgehobenden Vollstreckungsorganen zugewiesenen Exekutionshandlungen durch § 173 Absandere durch das Gesetz hiezu berufene Organe. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

Stand vor dem 01.05.1962

In Kraft vom 01.05.1962 bis 01.05.1962

Dienstverhältnis (1) Zur Vornahme von Exekutionshandlungen können bei einzelnen Gerichten nach Maßgabe des Bedarfes besondere Vollstreckungsbeamte bestellt werden.

(2) Bei den Gerichten, für welche solche Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, erfolgt die Vornahme der Gerichtspersonen.

§. 19.

(Anm.: Aufgehobenden Vollstreckungsorganen zugewiesenen Exekutionshandlungen durch § 173 Absandere durch das Gesetz hiezu berufene Organe. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

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