Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Amtsbezeichnungen nach diesem Gesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. An Stelle der Bezeichnung “Vorsitzender” kann auch die Bezeichnung “Obmann” bzw “Obfrau” gewählt werden.
In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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