Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsBeschließt eine Gesellschaft in Anwendung des Artikels III § 5 eine Erhöhung ihres Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln und wird der Beschluß bis längstens 31. Dezember 1986 zum Firmenbuch angemeldet, so löst der Erwerb der neuen Anteilsrechte durch die Gesellschafter keine Besteuerung vom Einkommen und Ertrag aus.Beschließt eine Gesellschaft in Anwendung des Artikels römisch III Paragraph 5, eine Erhöhung ihres Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln und wird der Beschluß bis längstens 31. Dezember 1986 zum Firmenbuch angemeldet, so löst der Erwerb der neuen Anteilsrechte durch die Gesellschafter keine Besteuerung vom Einkommen und Ertrag aus.
(2)Absatz 2Der § 1 Abs. 2 und die §§ 2 bis 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1966, BGBl. Nr. 157, über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, sind entsprechend anzuwenden.Der Paragraph eins, Absatz 2 und die Paragraphen 2 bis 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 157, über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, sind entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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