Die Bareinlage kann durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ersetzt werden; der § 2 Abs. 5 und 6 des Kapitalberichtigungsgesetzes ist auf Gesellschaften, die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einen Aufsichtsrat haben müssen, sinngemäß anzuwenden. Die für gemeinnützige Bauvereinigungen geltenden Bestimmungen über Kapital- und Gewinnausschüttungen bleiben unberührt.
0 Kommentare zu Art. 3 § 5 GmbHG