Art. 3 § 7 GmbHG

GmbHG - GmbH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Werden die Beschlüsse gemäß § 3 oder § 4 rechtzeitig gefaßt, jedoch für nichtig erklärt oder wird eine rechtzeitig beantragte Eintragung des Beschlusses vom Gericht abgelehnt, so läuft eine Nachfrist von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Nichtigkeit oder ab rechtskräftiger Ablehnung der Eintragung.

In Kraft seit 01.01.1981 bis 31.12.9999
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