Art. 11 GmbHG

GmbHG - GmbH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen.

(2) (Anm.: betrifft Handelsgesetzbuch, RGBl. S 219/1897)

(3) (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)

(4) (Anm.: Vollziehungsklausel)

In Kraft seit 01.08.1990 bis 31.12.9999
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