Art. 3 § 12 GmbHG

GmbHG - GmbH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Eine Stammeinlage, die am 1. Jänner 1981 nicht mehr als 1 000 S beträgt, kann nicht herabgesetzt werden; ihre Erhöhung auf jeden Betrag ist zulässig.

In Kraft seit 01.01.1981 bis 31.12.9999
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