Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Langen die Anmeldungen gemäß §§ 2 und 4 nicht spätestens am 31. Dezember 1986 bei Gericht ein, so hat dieses der Gesellschaft eine Nachfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses zu setzen.
In Kraft seit 01.01.1981 bis 31.12.9999
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