Art. 3 § 9 GmbHG

GmbHG - GmbH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für Gesellschafterbeschlüsse nach den vorstehenden Bestimmungen genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

In Kraft seit 01.01.1981 bis 31.12.9999
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