§ 25 GlSpAV Service Level für die Anbindung an das zentrale Kontrollsystem

Automatenglücksspielverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

Die seitens des Bewilligungsinhabers bereitzustellende Netzwerkverbindung zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten bzw. den darin eingebauten Converter-Boards und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH hat folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Tägliche Verfügbarkeit:

a)

Maximale Gesamtunterbrechungsdauer im VerantwortungsbereichDie bereitgestellte Netzwerkverbindung und damit die Datenübermittlung zwischen dem gesamten Netzwerk des Bewilligungsinhabers pro Kalendermonatund dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH sind permanent und Glücksspielautomat: 7 Stundenunterbrechungsfrei zu gewährleisten.

b)

Maximale EinzelunterbrechungsdauerGlücksspielautomaten im VerantwortungsbereichSinne des Bewilligungsinhabers pro Kalendermonat§ 5 GSpG müssen während ihrer durch die zuständige Landesbehörde festgelegten und Glücksspielautomat: 4 Stundenim zentralen Kontrollsystem dokumentierten Betriebszeiten die Ereignisse (zB G2S-Events) und Zählerstände (zB Auditmeter) zeitnah und zuverlässig übertragen können.

c)

IstVLT gemäß § 12a GSpG und Glücksspielautomaten in Spielbanken gemäß § 21 GSpG, die Netzwerkverbindungam laufenden Spielbetrieb teilnehmen, müssen während ihrer festgelegten und damitim zentralen Kontrollsystem dokumentierten Betriebszeiten die Datenübermittlung zwischen dem gesamten Netzwerk des BewilligungsinhabersEreignisse (zB G2S-Events) und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH unterbrochen, gilt diese Unterbrechungszeit als Unterbrechung zu jedem einzelnen Glücksspielautomaten des BewilligungsinhabersZählerstände (zB Auditmeter) zeitnah und zuverlässig übertragen können.

d)

Die zulässigen Unterbrechungszeiten beziehen sich aufZur Abholung der täglichen Auditmeters muss die G2S-konforme Kommunikation zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten bzw. Wird die höchstzulässige Unterbrechungsdauer bei einem Glücksspielautomaten nicht erreicht, darfden darin eingebauten Converter-Boards und dem Anschaltknoten der verbleibende Zeitraum nicht der höchstzulässigen Unterbrechungsdauer anderer Glücksspielautomaten zugeschlagen werdenBundesrechenzentrum GmbH mindestens noch zwei Stunden nach dem Tagesende (Spieltagende) gewährleistet sein.

e)

Für Glücksspielautomaten, deren Verifikationen auf Grund ihrer technischen Bauart, mehr als sechs Stunden in Anspruch nimmt, ist eine permanente tägliche (24-stündige) G2S-konforme Kommunikation zwischen dem einzelnen Glücksspielautomat bzw. dem darin eingebauten Converter-Board und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH zu gewährleisten.

f)

Die maximale Gesamtunterbrechungsdauer, während der Betriebszeiten, im Verantwortungsbereich des Bewilligungsinhabers pro Kalendermonat und Glücksspielautomat beträgt sieben Stunden.

eg)

Geplante Wartungsarbeiten seitens des Bewilligungsinhabers sind zulässig und sind mindestens 10zehn Werktage vor Beginn der Bundesrechenzentrum GmbH unter Angabe von Zeitpunkt, Dauer und Art der Wartungstätigkeit anzuzeigen. Nur nach fristgerechter Anzeige wird die Unterbrechung nicht als Unterbrechung im Sinne der Verfügbarkeit gewertet. Ein Spielbetrieb während der wartungsbedingten Unterbrechung ist nicht zulässig.

fh)

Wartungsarbeiten durch die Bundesrechenzentrum GmbH sind zulässig und werden nicht als Unterbrechung im Sinne der Verfügbarkeit gewertet. Diese Wartungsarbeiten werden mindestens 10zehn Werktage vor Beginn durch die Bundesrechenzentrum GmbH unter Angabe von Zeitpunkt, Dauer und Art der Wartungstätigkeit angezeigt. Ein Spielbetrieb während dieser wartungsbedingten Unterbrechung ist zulässig.

2.

Performance/Antwortzeitverhalten:

a)

Bei der Übermittlung von Daten zwischen dem Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH muss seitens des Bewilligungsinhabers sichergestellt werden, dass die maximale Übermittlungsdauer 7 Sekunden nicht überschreitet. Als Messkriterium ist die Übermittlung von Einzelspieldaten heranzuziehen. Der Beginn der Messung muss ab dem Zeitpunkt der Beendigung eines Spiels auf dem Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board erfolgen und mit dem vollständigen Einlangen der definierten Daten zu einem Einzelspiel am Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH enden.

b)

Es muss gewährleistet sein, dass die Performance-Anforderungen bei gleichzeitiger Einzelspieldatenübertragung von mindestens 20% der Glücksspielautomaten eines Standortes, von mindestens jedoch 3drei, maximal aber 15 Glücksspielautomaten, eingehalten werden.

c)

Die Überprüfung des Performanceverhaltens hat erstmals zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Netzwerkverbindung zwischen der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bewilligungsinhaber und danach periodisch im laufenden Betrieb zu erfolgen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.07.2013 bis 30.06.2017

Die seitens des Bewilligungsinhabers bereitzustellende Netzwerkverbindung zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten bzw. den darin eingebauten Converter-Boards und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH hat folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Tägliche Verfügbarkeit:

a)

Maximale Gesamtunterbrechungsdauer im VerantwortungsbereichDie bereitgestellte Netzwerkverbindung und damit die Datenübermittlung zwischen dem gesamten Netzwerk des Bewilligungsinhabers pro Kalendermonatund dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH sind permanent und Glücksspielautomat: 7 Stundenunterbrechungsfrei zu gewährleisten.

b)

Maximale EinzelunterbrechungsdauerGlücksspielautomaten im VerantwortungsbereichSinne des Bewilligungsinhabers pro Kalendermonat§ 5 GSpG müssen während ihrer durch die zuständige Landesbehörde festgelegten und Glücksspielautomat: 4 Stundenim zentralen Kontrollsystem dokumentierten Betriebszeiten die Ereignisse (zB G2S-Events) und Zählerstände (zB Auditmeter) zeitnah und zuverlässig übertragen können.

c)

IstVLT gemäß § 12a GSpG und Glücksspielautomaten in Spielbanken gemäß § 21 GSpG, die Netzwerkverbindungam laufenden Spielbetrieb teilnehmen, müssen während ihrer festgelegten und damitim zentralen Kontrollsystem dokumentierten Betriebszeiten die Datenübermittlung zwischen dem gesamten Netzwerk des BewilligungsinhabersEreignisse (zB G2S-Events) und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH unterbrochen, gilt diese Unterbrechungszeit als Unterbrechung zu jedem einzelnen Glücksspielautomaten des BewilligungsinhabersZählerstände (zB Auditmeter) zeitnah und zuverlässig übertragen können.

d)

Die zulässigen Unterbrechungszeiten beziehen sich aufZur Abholung der täglichen Auditmeters muss die G2S-konforme Kommunikation zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten bzw. Wird die höchstzulässige Unterbrechungsdauer bei einem Glücksspielautomaten nicht erreicht, darfden darin eingebauten Converter-Boards und dem Anschaltknoten der verbleibende Zeitraum nicht der höchstzulässigen Unterbrechungsdauer anderer Glücksspielautomaten zugeschlagen werdenBundesrechenzentrum GmbH mindestens noch zwei Stunden nach dem Tagesende (Spieltagende) gewährleistet sein.

e)

Für Glücksspielautomaten, deren Verifikationen auf Grund ihrer technischen Bauart, mehr als sechs Stunden in Anspruch nimmt, ist eine permanente tägliche (24-stündige) G2S-konforme Kommunikation zwischen dem einzelnen Glücksspielautomat bzw. dem darin eingebauten Converter-Board und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH zu gewährleisten.

f)

Die maximale Gesamtunterbrechungsdauer, während der Betriebszeiten, im Verantwortungsbereich des Bewilligungsinhabers pro Kalendermonat und Glücksspielautomat beträgt sieben Stunden.

eg)

Geplante Wartungsarbeiten seitens des Bewilligungsinhabers sind zulässig und sind mindestens 10zehn Werktage vor Beginn der Bundesrechenzentrum GmbH unter Angabe von Zeitpunkt, Dauer und Art der Wartungstätigkeit anzuzeigen. Nur nach fristgerechter Anzeige wird die Unterbrechung nicht als Unterbrechung im Sinne der Verfügbarkeit gewertet. Ein Spielbetrieb während der wartungsbedingten Unterbrechung ist nicht zulässig.

fh)

Wartungsarbeiten durch die Bundesrechenzentrum GmbH sind zulässig und werden nicht als Unterbrechung im Sinne der Verfügbarkeit gewertet. Diese Wartungsarbeiten werden mindestens 10zehn Werktage vor Beginn durch die Bundesrechenzentrum GmbH unter Angabe von Zeitpunkt, Dauer und Art der Wartungstätigkeit angezeigt. Ein Spielbetrieb während dieser wartungsbedingten Unterbrechung ist zulässig.

2.

Performance/Antwortzeitverhalten:

a)

Bei der Übermittlung von Daten zwischen dem Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH muss seitens des Bewilligungsinhabers sichergestellt werden, dass die maximale Übermittlungsdauer 7 Sekunden nicht überschreitet. Als Messkriterium ist die Übermittlung von Einzelspieldaten heranzuziehen. Der Beginn der Messung muss ab dem Zeitpunkt der Beendigung eines Spiels auf dem Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board erfolgen und mit dem vollständigen Einlangen der definierten Daten zu einem Einzelspiel am Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH enden.

b)

Es muss gewährleistet sein, dass die Performance-Anforderungen bei gleichzeitiger Einzelspieldatenübertragung von mindestens 20% der Glücksspielautomaten eines Standortes, von mindestens jedoch 3drei, maximal aber 15 Glücksspielautomaten, eingehalten werden.

c)

Die Überprüfung des Performanceverhaltens hat erstmals zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Netzwerkverbindung zwischen der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bewilligungsinhaber und danach periodisch im laufenden Betrieb zu erfolgen.

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