§ 10 GlSpAV Geräte-Identifikation

Automatenglücksspielverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn jedem Glücksspielautomaten muss eine lesbare Herstellerplakette sichtbar angebracht sein, die zumindest folgende Informationen aufweist:
    1. 1.Ziffer einsName des Herstellers,
    2. 2.Ziffer 2Geräte-Seriennummer,
    3. 3.Ziffer 3Modellbezeichnung und
    4. 4.Ziffer 4Herstellungsdatum,.
    Diese Informationen müssen zusätzlich als QR-Symbol an einer gut zugänglichen und mit einem entsprechenden Lesegerät einlesbaren Stelle am Glücksspielautomat angebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Ein Glücksspielautomat hat als eindeutiges Identifikationsmerkmal eine im Zuge der Inbetriebnahme anzubringende Glücksspielvignette aufzuweisen, die von außen gut sichtbar und leicht ablesbar ist.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 17.03.2012 bis 31.07.2013
  1. (1)Absatz einsAn jedem Glücksspielautomaten muss eine lesbare Herstellerplakette sichtbar angebracht sein, die zumindest folgende Informationen aufweist:
    1. 1.Ziffer einsName des Herstellers,
    2. 2.Ziffer 2Geräte-Seriennummer,
    3. 3.Ziffer 3Modellbezeichnung und
    4. 4.Ziffer 4Herstellungsdatum,.
    Diese Informationen müssen zusätzlich als QR-Symbol an einer gut zugänglichen und mit einem entsprechenden Lesegerät einlesbaren Stelle am Glücksspielautomat angebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Ein Glücksspielautomat hat als eindeutiges Identifikationsmerkmal eine im Zuge der Inbetriebnahme anzubringende Glücksspielvignette aufzuweisen, die von außen gut sichtbar und leicht ablesbar ist.

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