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(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft “„biologisch inert”“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG§ 40 Abs. 4 bis 4b ASchG aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.
(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert:
1. | 10 mg/m³ einatembare Fraktion, | |||||||||
2. | 5 mg/m³ alveolengängige Fraktion. |
(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:
1. | 20 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden. | |||||||||
2. | 10 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden. |
(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft “„biologisch inert”“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG§ 40 Abs. 4 bis 4b ASchG aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.
(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert:
1. | 10 mg/m³ einatembare Fraktion, | |||||||||
2. | 5 mg/m³ alveolengängige Fraktion. |
(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:
1. | 20 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden. | |||||||||
2. | 10 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden. |