§ 5 GKV 2011 MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe

Grenzwerteverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft biologisch inert keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG§ 40 Abs. 4 bis 4b ASchG aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.

(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert:

1.

10 mg/m³ einatembare Fraktion,

2.

5 mg/m³ alveolengängige Fraktion.

(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:

1.

20 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

2.

10 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.06.2015

(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft biologisch inert keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG§ 40 Abs. 4 bis 4b ASchG aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.

(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert:

1.

10 mg/m³ einatembare Fraktion,

2.

5 mg/m³ alveolengängige Fraktion.

(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:

1.

20 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

2.

10 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

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