Art. 1 § 8 GGG

Gerichtsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 lit. b, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III.Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 Litera b,, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 Litera d, sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 römisch III.
  3. (2)Absatz 2Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 lit. b, für Auszüge und Abfragen nach Tarifpost 9 lit. d und e oder nach Tarifpost 10 III und IV, für Abfragen nach Tarifpost 14 Z 17 sowie für Abschriften oder Ausdrucke nach Tarifpost 15 lit. a.Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 Litera b,, für Auszüge und Abfragen nach Tarifpost 9 Litera d und e oder nach Tarifpost 10 römisch III und römisch IV, für Abfragen nach Tarifpost 14 Ziffer 17, sowie für Abschriften oder Ausdrucke nach Tarifpost 15 Litera a,

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.04.2022
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 lit. b, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III.Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 Litera b,, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 Litera d, sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 römisch III.
  3. (2)Absatz 2Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 lit. b, für Auszüge und Abfragen nach Tarifpost 9 lit. d und e oder nach Tarifpost 10 III und IV, für Abfragen nach Tarifpost 14 Z 17 sowie für Abschriften oder Ausdrucke nach Tarifpost 15 lit. a.Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 Litera b,, für Auszüge und Abfragen nach Tarifpost 9 Litera d und e oder nach Tarifpost 10 römisch III und römisch IV, für Abfragen nach Tarifpost 14 Ziffer 17, sowie für Abschriften oder Ausdrucke nach Tarifpost 15 Litera a,

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