Art. 1 § 26b GGG Zahlungspflicht für die Abfragegebühr

Gerichtsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:

1.

die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;

2.

die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen.

(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen, zahlungspflichtig.

(3) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.

  1. (1)Absatz einsFür die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 Litera e, sind zahlungspflichtig:
    1. 1.Ziffer einsdie mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 Litera e, Ziffer eins bis 16 durchführen;
    2. 2.Ziffer 2die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen;
    3. 3.Ziffer 3bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.
  2. (2)Absatz 2Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z römisch IV sind zahlungspflichtig:
    1. 1.Ziffer einsdie mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z römisch IV durchführen;
    2. 2.Ziffer 2bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.06.2017 bis 30.11.2022
(1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:

1.

die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;

2.

die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen.

(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen, zahlungspflichtig.

(3) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.

  1. (1)Absatz einsFür die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 Litera e, sind zahlungspflichtig:
    1. 1.Ziffer einsdie mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 Litera e, Ziffer eins bis 16 durchführen;
    2. 2.Ziffer 2die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen;
    3. 3.Ziffer 3bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.
  2. (2)Absatz 2Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z römisch IV sind zahlungspflichtig:
    1. 1.Ziffer einsdie mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z römisch IV durchführen;
    2. 2.Ziffer 2bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.

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