§ 2 GGBV

Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 2. (1) Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von gemäß § 11 Abs. 7 GGBG anerkannten Schulungsveranstaltern ausgebildet werden.

(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,

2.

den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Schulungen (Erstschulungen, allgemeiner Teil, besondere Teile, Gesamtschulungen, eingeschränkte Schulungen, Fortbildungsschulungen),

3.

die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,

4. Angaben zur Schulung der Berichtserstellung gemäß § 11 Abs. 8
GGBG,

54.

die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Nachweise über die Gefahrgutbeauftragtenschulung zeichnungsberechtigt sind und

65.

gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:

1.

Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,

2.

detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen,

3.

Muster des BerichtsAngaben zur Schulung der Berichtserstellung gemäß § 11 Abs. 8 GGBG,

4.

Lehrmittel,

5.

Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache.

(4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung von Umständen, die für die Anerkennung maßgeblich sind, mitzuteilen. Änderungen von Anschriften (hinsichtlich der Angaben im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5)mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern keinedie Erlassung eines Bescheides über die Änderung des Anerkennungsbescheids. Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bereits in einem gültigen anderen Anerkennungsbescheidder Anerkennung gemäß diesem Paragraphen aufscheinen, dürfen ab der Mitteilung solange eingesetzt werden, als über diese Änderung nicht ein untersagender Bescheid erlassen wird.§ 11 Abs. 7 GGBG:

1.

Änderung des Namens des Veranstalters,

2.

Änderung des Umfangs der Anerkennung,

3.

Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 11 Abs. 7 GGBG aufscheinen, und

4.

Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2005

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 2. (1) Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von gemäß § 11 Abs. 7 GGBG anerkannten Schulungsveranstaltern ausgebildet werden.

(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,

2.

den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Schulungen (Erstschulungen, allgemeiner Teil, besondere Teile, Gesamtschulungen, eingeschränkte Schulungen, Fortbildungsschulungen),

3.

die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,

4. Angaben zur Schulung der Berichtserstellung gemäß § 11 Abs. 8
GGBG,

54.

die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Nachweise über die Gefahrgutbeauftragtenschulung zeichnungsberechtigt sind und

65.

gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:

1.

Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,

2.

detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen,

3.

Muster des BerichtsAngaben zur Schulung der Berichtserstellung gemäß § 11 Abs. 8 GGBG,

4.

Lehrmittel,

5.

Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache.

(4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung von Umständen, die für die Anerkennung maßgeblich sind, mitzuteilen. Änderungen von Anschriften (hinsichtlich der Angaben im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5)mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern keinedie Erlassung eines Bescheides über die Änderung des Anerkennungsbescheids. Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bereits in einem gültigen anderen Anerkennungsbescheidder Anerkennung gemäß diesem Paragraphen aufscheinen, dürfen ab der Mitteilung solange eingesetzt werden, als über diese Änderung nicht ein untersagender Bescheid erlassen wird.§ 11 Abs. 7 GGBG:

1.

Änderung des Namens des Veranstalters,

2.

Änderung des Umfangs der Anerkennung,

3.

Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 11 Abs. 7 GGBG aufscheinen, und

4.

Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

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