§ 353a GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende BetriebsanlageIPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:Soweit nicht bereits nach Paragraph 353, erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß Paragraph 77 a, zu genehmigende BetriebsanlageIPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;
    2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;
    3. 3.Ziffer 3einen Bericht über den Ausgangszustand (Abs. 3) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der IPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe (§ 71b Z 6) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;einen Bericht über den Ausgangszustand (Absatz 3,) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der IPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe (Paragraph 71 b, Ziffer 6,) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
    4. 34.Ziffer 34die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;
    5. 45.Ziffer 45Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;
    6. 56.Ziffer 56die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
    7. 67.Ziffer 67Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
    8. 78.Ziffer 78Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
    9. 89.Ziffer 89sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a;sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 77 a, ;,
    10. 910.Ziffer 910die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht;
    11. 1011.Ziffer 1011eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und lit. c erforderlichen Angaben.eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß Paragraph 353, Ziffer eins, Litera a und Litera c, erforderlichen Angaben.
    Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwendenmit anzuwenden (§ 356b Abs. 1), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwendenmit anzuwenden (Paragraph 356 b, Absatz eins,), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden BetriebsanlageIPPC-Anlage.Der Absatz eins, gilt sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins,) einer dem Paragraph 77 a, unterliegenden BetriebsanlageIPPC-Anlage.
  3. (3)Absatz 3Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPC-Anlage (§ 83a) vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfallsDer Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPC-Anlage (Paragraph 83 a,) vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsInformationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes, sowie
    2. 2.Ziffer 2falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen,
    enthalten.

Stand vor dem 11.07.2013

In Kraft vom 25.06.2005 bis 11.07.2013
  1. (1)Absatz einsSoweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende BetriebsanlageIPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:Soweit nicht bereits nach Paragraph 353, erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß Paragraph 77 a, zu genehmigende BetriebsanlageIPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;
    2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;
    3. 3.Ziffer 3einen Bericht über den Ausgangszustand (Abs. 3) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der IPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe (§ 71b Z 6) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;einen Bericht über den Ausgangszustand (Absatz 3,) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der IPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe (Paragraph 71 b, Ziffer 6,) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
    4. 34.Ziffer 34die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;
    5. 45.Ziffer 45Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;
    6. 56.Ziffer 56die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
    7. 67.Ziffer 67Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
    8. 78.Ziffer 78Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
    9. 89.Ziffer 89sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a;sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 77 a, ;,
    10. 910.Ziffer 910die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht;
    11. 1011.Ziffer 1011eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und lit. c erforderlichen Angaben.eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß Paragraph 353, Ziffer eins, Litera a und Litera c, erforderlichen Angaben.
    Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwendenmit anzuwenden (§ 356b Abs. 1), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwendenmit anzuwenden (Paragraph 356 b, Absatz eins,), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden BetriebsanlageIPPC-Anlage.Der Absatz eins, gilt sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins,) einer dem Paragraph 77 a, unterliegenden BetriebsanlageIPPC-Anlage.
  3. (3)Absatz 3Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPC-Anlage (§ 83a) vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfallsDer Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPC-Anlage (Paragraph 83 a,) vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsInformationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes, sowie
    2. 2.Ziffer 2falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen,
    enthalten.

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