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(1) Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende BetriebsanlageIPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:
1. | die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie; | |||||||||
2. | eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes; | |||||||||
3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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7. | Maßnahmen zur | |||||||||
8. | Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen; | |||||||||
| sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a; | |||||||||
| die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht; | |||||||||
| eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und lit. c erforderlichen Angaben. | |||||||||
Sind Vorschriften des WRG 1959 |
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer IPPC-Anlage.
(3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPC-Anlage (§ 77a § 83aunterliegenden Betriebsanlage) vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls
1. | Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes, sowie | |||||||||
2. | falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen, | |||||||||
enthalten. |
(1) Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende BetriebsanlageIPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:
1. | die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie; | |||||||||
2. | eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes; | |||||||||
3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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7. | Maßnahmen zur | |||||||||
8. | Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen; | |||||||||
| sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a; | |||||||||
| die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht; | |||||||||
| eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und lit. c erforderlichen Angaben. | |||||||||
Sind Vorschriften des WRG 1959 |
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer IPPC-Anlage.
(3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPC-Anlage (§ 77a § 83aunterliegenden Betriebsanlage) vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls
1. | Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes, sowie | |||||||||
2. | falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen, | |||||||||
enthalten. |