Norm: ABGB §1311 IIcGewO 1859 §15 Z11GewO 1859 §23GewO 1973 §130 IGewO 1973 §146
Rechtssatz: Durch den Verstoß gegen die § 15 Z 11 und § 23 GewO 1859, insbesondere durch den Vertrieb von Feuerwerkskörpern ohne Besitz einer Konzession, wird keine Schutznorm verletzt, die die Verhinderung des Diebstahls von Feuerwerkskörpern und der Verursachung von Schäden durch gestohlene Feuerwerkskörper bezweckt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...