Rechtssatz: Die Stadtgemeinde T. hat auf einem Formular nach dem O.ö. Veranstaltungsgesetz aufgrund des Wortes Antiquitätenverkauf und den Text des Begleitschreibens im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches offensichtlich unter Bedachtnahme auf § 286 Abs.2 GewO 1994 einen Gelegenheitsmarkt bewilligt. Eine solche Kompetenz gelangte erst mit Wirksamwerden der Gewerberechtsnovelle 1992 in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Früher war für die Verleihung eines Marktrechtes der Landeshaupt... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk hat folgenden
Spruch: "Sie haben, wie anläßlich einer gewerbebehörlichen Überprüfung am 12.6.1992 festgestellt wurde - in Ihrer Betriebsstätte in Wien, L-gasse, insoferne ein konzessioniertes Gastgewerbe ohne die erforderliche Konzession ausgeübt, als zum Zeitpunkt der Erhebung (ca 22.45 Uhr) in dem vom Innenhof aus zugänglichen ebenerdigen Lokal, welches in Ausstattung und Einrich... mehr lesen...