§ 127c GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Ist der Reiseveranstalter nicht in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen und schließt er Pauschalreiseverträge in Österreich ab oder bietet er den Abschluss von Pauschalreiseverträgen in Österreich an oder richtet er in irgendeiner Weise eine solche Tätigkeit auf Österreich aus, so ist er zur Sicherstellung gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 verpflichtet.

(2) Ist der Vermittler verbundener Reiseleistungen nicht in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen und vermittelt er in Österreich verbundene Reiseleistungen oder bietet er die Vermittlung verbundener Reiseleistungen in Österreich an oder richtet er in irgendeiner Weise eine solche Tätigkeit auf Österreich aus, so ist er zur Sicherstellung gemäß § 127 Abs. 1 Z 2 verpflichtet.

In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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