Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63) sind auch berechtigt:Die Spediteure einschließlich der Transportagenten (Paragraph 94, Ziffer 63,) sind auch berechtigt:
1.Ziffer einszur Beförderung von Gütern zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schifffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im Frachtbrief angegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der Station eines solchen Unternehmens beauftragt worden ist;
2.Ziffer 2zur Lagerung;
3.Ziffer 3zur Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft (Frachtenreklamation) hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat.
(2)Absatz 2Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten des Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß § 94 Z 63 berechtigt sind, stehen die im Abs. 1 angeführten Rechte nicht zu.Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten des Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 94, Ziffer 63, berechtigt sind, stehen die im Absatz eins, angeführten Rechte nicht zu.
In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
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