Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58) bedarf es fürEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (Paragraph 94, Ziffer 58,) bedarf es für
1.Ziffer einsdie Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen,
2.Ziffer 2die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger und giftiger Gase.
(2)Absatz 2Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 58 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger GaseKein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 58, ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger Gase
1.Ziffer einsdurch Holzbau-Meister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und
2.Ziffer 2durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.
In Kraft seit 14.09.2012 bis 31.12.9999
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