Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Bezirksgericht Hainburg a. d. Donau ist eine Klage eines Rauchfangkehrermeisters gegen den Eigentümer einer verpachteten Liegenschaft auf Zahlung der Kehrgebühren als Werklohn bzw. Honorar in der Höhe von S 1.382,40 s.A. anhängig. Aus Anlaß dieses Verfahrens stellt das Bezirksgericht - unter Bezugnahme auf Art89 Abs2 und Art139 Abs1 B-VG - an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewe... mehr lesen...
Index: 50 Gewerberecht50/01 Gewerbeordnung
Norm: B-VG Art18 Abs2B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätVerordnung vom 05.12.83 über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in NiederösterreichNö Feuer-, Gefahrenpolizei- und FeuerwehrG §13 ffMietrechtsG §21GewO 1994 §113 Abs3GewO 1994 §115VfGG §61a
Leitsatz: Aufhebung der Festlegung der Verpflichtung des Eigentümers zur
Entrichtung der Kehrgebühr in einer Verordnu... mehr lesen...