Rechtssatz: Die Lärmimissionen eines Gastgartenbetriebes sind zu prüfen und es sind erforderlichenfalls gemäß § 77 Abs 1 GewO 1994 Auflagen vorzuschreiben. Aufgrund der gesetzlich normierten Betriebszeitengarantie kann es sich dabei aber nur um andere als betriebszeiteneinschränkende Auflagen handeln. Im Übrigen kann aber aus dem Wortlaut des § 112 Abs 3 erster Satz GewO 1994 sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Betriebszeitengarantie geschlossen werden, dass eine Versagung eines dem ... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 09.11.2004 war über Frau E H als gewerberechtliche Geschäftsführerin und somit § 370 GewO 1994 Verantwortliche der Firma H in F, S, wegen... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden Speisen und Getränke durch das Fenster eines Gastgewerbebetriebes auf den Gehsteig verkauft, kann diese Tätigkeit nicht als Betrieb des (ebenfalls) an den Gehsteig angrenzenden Gastgartens angesehen werden. Ein Verkauf durch ein Verkaufsfenster auf die Straße ist nicht der Bestimmung des § 112 Abs 3 (erster Satz) GewO zuzuordnen, die den Betrieb von Gastgärten regelt und die Betriebszeit für Gastgärten, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, auf "jedenfalls 08.00 ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid wurde über Ansuchen der H KG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der auf dem Standort in S, Grundstück Nr., KG S, betriebenen gastgewerblichen Betriebsanlage - Hotel O - durch Errichtung einer Sitzterrasse und einer Schwimmbadanlage im Freien unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen erteilt. Aus der Betriebsbeschreibung ergibt sich verfahrenswesentlich, dass der neue Sitzgarten, welcher für 60 Gäste errichtet werde und der Badegarten unmit... mehr lesen...
Rechtssatz: § 112 Abs 3 erster und zweiter Satz GewO 2002 sieht im Betriebsanlagengenehmigungs-verfahren für Gastgärten unter bestimmten Voraussetzungen eine Betriebszeitengarantie (von 08.00 bis 23.00 Uhr oder 09.00 bis 22.00 Uhr) vor. Jedoch lässt sich dem (nach dem Entfall des § 148 Abs 1 letzter Satz GewO 1998) verbliebenen Text des § 112 Abs 3 GewO 2002 nicht entnehmen, dass bei der Betriebsanlagengenehmigung von Gastgärten für jenen Zeitraum, der der Betriebszeitengarantie unterliegt... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der A. Hotel GmbH gemäß §§ 81, 77 und 359 Gewerbeordnung 1994 iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Bewilligung zur Änderung der genehmigten Betriebsanlage im Anwesen XY durch Austausch der Heizanlage (Umstellung von Heizöl-Leicht auf Erdgas) und den Betrieb eines Gastgartens gemäß § 112 Abs 3 GewO 1994 erteilt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der der Bescheid zur Gänze angefochten wird. Begründet wird dies im... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach herrschender Lehre handelt es sich bei der Auflage um eine pflichtbegründende Nebenbestimmung eines (an sich) begünstigenden Verwaltungsaktes (vgl Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 555), welcher schon naturgemäß ein normativer Charakter zukommt, da sie ansonsten nicht pflichtbegründend sein könnte. Dass mit einer Auflage ein normkonformes Verhalten individuell vorgeschrieben wird, ist für individuelle Verwaltungsakte charakteristisch und bedeutet keinesfalls,... mehr lesen...