(1) Über jede Sitzung des Landessanitätsrates wird ein Beschlussprotokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu fertigen ist.
(2) Die Sitzungsprotokolle haben für jeden einzelnen Verhandlungsgegenstand die Geschäftszahlen zu enthalten und die Gegenstände der Tagesordnung, den Gang und die Ergebnisse der Verhandlungen (namentliche Anträge, Beschlüsse usw.) – zumindest in Kurzfassung und nach den wesentlichen Inhalten geordnet – unter Anführung des Vorsitzenden, der Referenten und der sonstigen Sitzungsteilnehmer darzustellen. Die abgegebenen Gutachten sind dem Sitzungsprotokoll im Wortlaut anzuschließen. Darlegungen, die von jenen der Mehrheit abweichen, sind über Verlangen der betreffenden Mitglieder ins Protokoll zu nehmen.
(3) Die Verfügung über die Veröffentlichung der Gutachten und Sitzungsprotokolle unter Berücksichtigung von Amtsverschwiegenheit und Datenschutz obliegt der für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Landessanitätsrat.
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