Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Ist ein Mitglied vorübergehend verhindert, seine Aufgaben wie insbesondere die Sitzungsteilnahme zu erfüllen, tritt für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Das verhinderte Mitglied hat unverzüglich den Vorsitzenden zu verständigen, der das Nötige veranlasst.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 GeOLSaniR
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 GeOLSaniR selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 GeOLSaniR