§ 2 GeOLSaniR Externe Sachverständige

GeOLSaniR - Geschäftsordnung des Landessanitätsrates

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

In Belangen des Gesundheitswesens, welchen wegen ihrer besonderen Bedeutung und Größenordnung für das Land besondere Gewichtung zukommt, kann der Landessanitätsrat ausnahmsweise auch Gutachten von externen Sachverständigen einholen, wenn der Landessanitätsrat es beschließt oder die Landesregierung bzw. der Landeshauptmann oder das für das Gesundheitswesen zuständige Regierungsmitglied es anordnen.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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