(1) Der Landessanitätsrat wählt für die Dauer seiner Funktionsperiode aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen.
(2) Für die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereint.
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