(1) Die Sitzungen des Landessanitätsrates werden vom Vorsitzenden geleitet. Er eröffnet die Sitzung, sorgt für den geordneten Gang und veranlasst die Abstimmung. Er schließt die Sitzung und bestimmt, falls der Umfang der Beratungsgegenstände die Fortsetzung der Sitzung erfordert, den Zeitpunkt dieser Fortsetzung.
(2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter den Vorsitz.
(3) Bei der Beratung wird im Allgemeinen nach der ausgesendeten Tagesordnung vorgegangen. Nach der Berichterstattung über einen Tagesordnungspunkt leitet der Vorsitzende die Diskussion darüber. Nach deren Schluss wird über jeden Tagesordnungspunkt ein Beschluss gefasst. Jedem Mitglied des Landessanitätsrates steht es frei, vor, während oder nach der Sitzung in die Beratungsakten Einsicht zu nehmen.
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