§ 5 GeOLSaniR Einberufung der Sitzungen

GeOLSaniR - Geschäftsordnung des Landessanitätsrates

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Der Landessanitätsrat bestimmt selbst Tag und Stunde für seine ordentlichen Sitzungen.

(2) Der Vorsitzende hat den Landessanitätsrat nach Bedarf zu ordentlichen Sitzungen einzuberufen.

(3) Wenn die Landesregierung, der Landeshauptmann oder das für das Gesundheitswesen zuständige Regierungsmitglied oder drei Mitglieder des Landessanitätsrates es verlangen, hat der Vorsitzende den Landessanitätsrat binnen angemessener Frist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ist der Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.

(4) Die Einladung zu den Sitzungen ist zeitgerecht, jedenfalls aber mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin auszusenden. Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden auf Grund der vorliegenden Anträge und Referate zusammenzustellen und mit der Einladung allen Mitgliedern des Landessanitätsrates bekannt zu geben.

(5) Solange kein Vorsitzender gewählt ist, steht die Einberufung von Sitzungen dem Vorstand der für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 GeOLSaniR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 GeOLSaniR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 GeOLSaniR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 GeOLSaniR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 GeOLSaniR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 GeOLSaniR
§ 6 GeOLSaniR