(1) Der Landessanitätsrat bestimmt selbst Tag und Stunde für seine ordentlichen Sitzungen.
(2) Der Vorsitzende hat den Landessanitätsrat nach Bedarf zu ordentlichen Sitzungen einzuberufen.
(3) Wenn die Landesregierung, der Landeshauptmann oder das für das Gesundheitswesen zuständige Regierungsmitglied oder drei Mitglieder des Landessanitätsrates es verlangen, hat der Vorsitzende den Landessanitätsrat binnen angemessener Frist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ist der Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.
(4) Die Einladung zu den Sitzungen ist zeitgerecht, jedenfalls aber mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin auszusenden. Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden auf Grund der vorliegenden Anträge und Referate zusammenzustellen und mit der Einladung allen Mitgliedern des Landessanitätsrates bekannt zu geben.
(5) Solange kein Vorsitzender gewählt ist, steht die Einberufung von Sitzungen dem Vorstand der für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu.
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