(1) Der Landessanitätsrat übt seine Tätigkeit in Sitzungen aus.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Zur Wahrung der Autonomie und Unbefangenheit haben nur die Mitglieder Zutritt, jedoch mit den folgenden Ausnahmen:
a) | Das für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen des Landessanitätsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen. | |||||||||
b) | Den Sitzungen sind weitere fachkundige Personen beizuziehen, wenn der Landessanitätsrat es beschließt oder die Landesregierung bzw. der Landeshauptmann oder das für das Gesundheitswesen zuständige Regierungsmitglied es anordnen. Diese Personen haben kein Stimmrecht. Allfällige Kosten sind im Rahmen der Geschäftsführung zu tragen. | |||||||||
c) | Externe Sachverständige (§ 2) können zu Sitzungen eingeladen werden. Sie nehmen aber nur bei jenen Tagesordnungspunkten teil, für die sie zur Beratung zugezogen wurden. |
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der anberaumten Sitzung teilzunehmen.
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