Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDas Zustandekommen eines Beschlusses in der Sitzung der Landesregierung, sei es, dass ein Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist, und die Tatsache des Zurückziehens eines Antrages oder der Vertagung der Beschlussfassung über einen Antrag eines Regierungsmitgliedes wird vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes durch die Beisetzung seiner Unterschrift auf der Niederschrift beurkundet. Selbiges ist unmittelbar nach dem Zustandekommen des Beschlusses in der Sitzung der Landesregierung vom Landesamtsdirektor oder einem von ihm hiezu bevollmächtigten Bediensteten des Landes auf dem Geschäftsstück zu vermerken.Das Zustandekommen eines Beschlusses in der Sitzung der Landesregierung, sei es, dass ein Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist, und die Tatsache des Zurückziehens eines Antrages oder der Vertagung der Beschlussfassung über einen Antrag eines Regierungsmitgliedes wird vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes durch die Beisetzung seiner Unterschrift auf der Niederschrift beurkundet. Selbiges ist unmittelbar nach dem Zustandekommen des Beschlusses in der Sitzung der Landesregierung vom Landesamtsdirektor oder einem von ihm hiezu bevollmächtigten Bediensteten des Landes auf dem Geschäftsstück zu vermerken.
(1a)Absatz eins aDie Beurkundung nach Abs. 1 erster Satz kann auch durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung erfolgen. Ebenso ist dem Vermerk nach Abs. 1 zweiter Satz eine Bestätigung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung gleichzuhalten.Die Beurkundung nach Absatz eins, erster Satz kann auch durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung erfolgen. Ebenso ist dem Vermerk nach Absatz eins, zweiter Satz eine Bestätigung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung gleichzuhalten.
(2)Absatz 2Die Ausfertigung der Beschlüsse steht in der Regel dem zuständigen Regierungsmitglied zu.
(3)Absatz 3Im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Verordnungen und Kundmachungen der Landesregierung sind von dem nach der Referatseinteilung (§ 3) zuständigen Mitglied der Landesregierung zu unterfertigen.Im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Verordnungen und Kundmachungen der Landesregierung sind von dem nach der Referatseinteilung (Paragraph 3,) zuständigen Mitglied der Landesregierung zu unterfertigen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 08.10.2024
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